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... Wir sind in der Wohnungswirtschaft zu Hause.

Dieser starke Verbund eröffnet Perspektiven für eine besonders effiziente strategische Beratung und spiegelt die Konzentration unserer Kompetenzen wieder.

Gemeinsam mit Ihnen werden wir individuelle Lösungen erarbeiten, denn trotz der allgemeinen, auch dem Außenstehenden bekannten Probleme wie „Leerstand“ und „Instandhaltungsstau“ ist kein Unternehmen wie das andere.

Sie können hierbei auf unser junges, qualifiziertes und motiviertes Team bauen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über die im heutigen Berufsleben besonders gefragte Kombination aus Überblick und Spezialwissen und –nicht zu unterschätzen- sozialer Kompetenz.

Wir beraten Sie gern.

 

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NEWS

Ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vor Vollzug des Mietvertrages

12.03.2012

Die ordentliche Kündigung des Mieters bedarf gemäß § 573 c BGB der Wahrung von Kündi­gungsfristen. Demnach ist die Kündigung spä­testens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Oftmals einigen sich die Mietvertragsparteien daher bereits einige Zeit vor Beginn des Miet­verhältnisses bzw. vor der Übergabe der Miet­sache an den Mieter auf den Abschluss eines Mietvertrages. Schließlich haben die Mieter ein erhebliches Interesse, bei Kündigung des alten Mietverhältnisses bereits eine neue Wohnung vertraglich zugesichert bekommen zu haben.

In der Zeit bis zum Beginn des neuen Mietver­hältnisses kann es jedoch vorkommen, dass sich die Situation der Mieter geändert hat oder diese sich schließlich doch für eine andere Wohnung entschieden haben. In diesem Fall ist fraglich, ab wann für den Mieter die Möglich­keit gegeben ist, das neue (noch nicht vollzo­gene) Mietverhältnis zu kündigen. 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichts­hof vom 21.02.1979 (Az. VIII ZR 88/78) ist die Erklärung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses prinzipiell bereits vor Vollzug des Mietverhältnisses zulässig. Die Kündigung bewirkt insoweit und unabhängig von der ver­einbarten Übergabe der Mietsache die Been­digung eines bis dato (möglicherweise) noch nicht vollzogenen Mietverhältnisses mit einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der schriftli­chen Kündigung (§ 568 Abs. 1 BGB).

Die Entscheidung des BGH überrascht inso­weit, als überaus strittig ist, ob ein Mietverhält­nis mit Vertragsunterzeichnung oder erst mit Übergabe der Mietsache tatsächlich beginnt. Entsprechend des klaren Wortlautes des § 568 Abs. 1 BGB kann jedoch nur ein bestehendes Mietverhältnis gekündigt werden. Der Bundes­gerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung über diese Unklarheiten hinweggesetzt mit der Begründung, dem Vermieter entstünden keinerlei Nachteile durch die (vorzeitige) Kün­digung. Da die gesetzliche Kündigungsfrist durch den Mieter eingehalten werde, hätte der Vermieter hinreichend Zeit, sich um ein neues Mietverhältnis zu kümmern. Da die Wohnung nicht übergeben worden sei, führe dies dazu, dass in der Wohnung keinerlei Veränderungen gegeben sind. Entsprechend der Entschei­dungsbegründung des Bundesgerichtshofes entspreche dies auch dem Sinn und Zweck ei­ner Kündigungsfrist, welcher darin zu erkennen sei, dass dem Vertragsteil, welchem gekündigt worden ist, genügend Zeit verbleibt, um sich einen anderen Vertragspartner zu suchen.

Praxishinweis:

Für Vermieter besteht die Möglichkeit, eine Aufhebung des Mietverhältnisses vor Vollzug desselben zu verhindern, indem eine aus­drückliche Regelung im Mietvertrag getroffen wird, wonach eine Kündigung vor Übergabe der Mietsache ausgeschlossen sei. Diese Aus­schlussklausel wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes als zulässig aner­kannt. Soweit jedoch keine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde, kann es dazu kommen, dass die Kündigungs­frist vor Vollzug des Mietverhältnisses abläuft und der Mieter im Ergebnis überhaupt keine Mietzahlungen schuldet.

 

Energiewende: Mieterbund warnt vor Kostenexplosion

09.03.2012

Der Deutsche Mieterbund warnt wegen fehlender Fördergelder für Gebäudesanierungen vor einer Kostenexplosion für Mieter. Modernisierungskosten von 10 000 Euro für eine Wohnung berechtigten zu einer Mieterhöhung von 92 Euro.

20 000 Euro würden den Mieter 183 Euro mehr im Monat kosten, sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin: «Das ist unbezahlbar.»

Elf Prozent der Kosten für energetische Sanierungen können bisher auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Um eine zu starke Belastung der Mieter zu vermeiden, müsse der Bund seine Förderung auf fünf Milliarden Euro pro Jahr hochfahren - «und nicht wie geschehen auf 900 Millionen Euro zusammenstreichen», sagte Siebenkotten.

Nach Schätzungen der Sparkassen sind allein bis 2020 für erneuerbare Energien, Netzausbau sowie energetische Sanierungen Investitionen von über 300 Milliarden Euro erforderlich. Sparkassen-Präsident Heinrich Haasis rief in Berlin Unternehmen und Privathaushalte auf, stärker in Energieeffizienz zu investieren, um die Ziele bei der Energiewende zu schaffen.

 

BGH stärkt Vermieter bei Wohnungsmodernisierung

09.03.2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietern bei Wohnungsmodernisierungen gestärkt. Es genügt, wenn sie ihre Mieter vorab stichwortartig so über Umbauten informieren, dass sich die Mieter davon ein "realitätsnahes Bild" machen können, entschied das Gericht in einem verkündeten Urteil. Vermieter müssen demnach Mietern spätestens drei Monate vor Beginn der Umbauten deren Art sowie Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitteilen.

 

Leerstand oder Mietausfall: Grundsteuer zurückholen

09.03.2012

Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Der Einnahmeausfall muss aber unverschuldet sein.

Eigentümer etwa von Häusern können bei Leerstand einen Teil der Grundsteuer zurückbekommen. «Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt», erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. «Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie einem Brand, oder auch bei Zahlungsausfällen der Mieter vor.»

Ist die im Jahr 2011 erzielte Jahresmiete um mehr als die Hälfte geringer als die ortsüblich erzielbare Jahresmiete bei ähnlichen Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler ein Teil der Grundsteuer für das Jahr nachträglich erlassen. Der entsprechende Antrag muss bis spätestens zum 31. März bei der Gemeinde oder bei den Finanzämtern eingereicht werden. «In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend».